Buchhaltungsbüro
Daniela Schöll-Staudner

Pflegekarenz, Pflegeteilzeit

Seit 01.01.2014 besteht die Möglichkeit, zur Pflege von nahen Angehörigen, denen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz/-teilzeit Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 3 (bei demenziell erkrankten Personen genügt die Zuerkennung von Pflegegeldstufe 1) mit Bescheid zuerkannt wurde, Pflegekarenz/-teilzeit zu vereinbaren.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit während der Pflegeteilzeit darf nicht unter 10 Stunden liegen.

In der Zeit der Pflegekarenz/-teilzeit besteht Motivkündigungsschutz.

Das Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen mindestens 3 Monate gedauert haben. Es bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Für ein und dieselbe zu pflegende/betreuende Person kann Pflegekarenz/-teilzeit nur einmal in Anspruch genommen werden. Wenn sich der Pflegebedarf zumindest um eine Pflegegeldstufe erhöht, kann einmalig eine neuerliche Pflegekarenz/-teilzeit vereinbart werden.

Für die Dauer der Pflegekarenz/-Teilzeit gibt es ein Pflegekarenzgeld. Die Höhe ist einkommensabhängig und grundsätzlich gleich hoch wie das Arbeitslosengeld.

Um sterbende Angehörige zu begleiten oder im Haushalt lebende, schwerst  erkrankte Kinder zu betreuen bietet die Familienhospizkarenz die Möglichkeit, die Arbeitszeit herabzusetzen, sich von der Arbeit freistellen zu lassen oder die Lage der Arbeitszeit zu ändern. In diesem Fall besteht Anspruch auf Pflegekarenzgeld.

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Autors ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

 

Kontakt

Daniela Schöll-Staudner
Bilanzbuchhalterin
Am Berg 4
2126 Ladendorf

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Tel: +43 699 818 65271