ELGA – elektronische Gesundheitsakte
Mit ELGA sollen Sie und Ihr behandelnder Arzt zeit- und ortsunabhängig auf Ihre Befunde zugreifen können.
Zunächst besteht nur die Möglichkeit, über die ELGA-Teilnahme zu entscheiden. Ab Herbst 2014 sollen die ELGA-Funktionen „e-Befunde“ und in der Folge „e-Medikation“ für die Patienten selbst sowie Ihre behandelnden und betreuenden Gesundheitsdiensteanbieter nutzbar sein.
Wer mit der Speicherung dieser (doch sehr sensiblen) Daten nicht einverstanden ist , kann elektronisch oder schriftlich einen gänzlichen oder teilweisen Widerspruch („Opt out“) bekannt geben. Man kann auch jederzeit wieder an diesem System teilnehmen. Informationen dazu auf www.elga.gv.at.
Da dies nicht ganz einfach ist hat die ARGE DATEN ein gesetzeskonformes Formular entwickelt, das ausgefüllt direkt postalisch oder elektronisch an den Hauptverband der Versicherungsträger geschickt werden kann. Sollte es Probleme in der Akzeptanz des Formulars geben, dann bitte der ARGE DATEN melden, und dort wird versucht das Problem zu lösen.
Das Formular (http://ftp.freenet.at/privacy/muster/elga-optout.pdf) kann ausgedruckt und per Post direkt an den Hauptverband der Sozialversicherungen geschickt werden (Widerspruchsstelle gemäß § 3 Abs. 1 ELGA-VO): Generaldirektion des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Postfach 600 (Kundmanngasse 21-27) 1031 Wien
oder an das Postfach der Widerspruchsstelle (ELGA-Widerspruchstelle, Postfach 180, 1021 Wien).
Das ausgefüllte Formular kann auch eingescannt, mit fortgeschrittener Signatur versehen geschickt werden: posteingang.allgemein@hvb.sozvers.at bzw. post@elga-widerspruchstelle.at
OptOut“ bei Kindern
Erziehungsberechtigte können das „OptOut“ für ihre Kinder machen, jedoch nur bis zum 14. Geburtstag. Danach müssen/dürfen die Kinder sich aus ELGA selbst abmelden.
Sie können mit „OptOut“ gleichzeitig Auskunft nach dem Datenschutzgesetz verlangen
Gemäß DSG 2000 besteht ein Anspruch binnen acht Wochen Auskunft zu erhalten, mit welchen Daten man gespeichert ist. Es ist daher ratsam gleichzeitig mit dem „OptOut“-Antrag auch eine Auskunft gemäß DSG 2000 zu verlangen. Im ARGE DATEN – Formular ist das Auskunftsbegehren schon integriert.
Diese Auskunft muss binnen acht Wochen erfolgen. Kommt keine Auskunft, kann Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingelegt werden.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Autors ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!